Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitsentgelt sowie über Schadensersatzansprüche der Beklagten.
Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 01.09.1999 bis 14.05.2004 als Gerüstbauer beschäftigt. Als solcher war er zuletzt als Kolonnenführer eingesetzt.
Ausweislich einer von der Beklagten erstellten Lohnabrechnung für Mai 2004 beläuft sich das Nettoarbeitsentgelt des Klägers für diesen Monat auf 894,47 EUR. Hiervon hat die Beklagte jedoch lediglich 13,96 EUR an den Kläger ausgezahlt.
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