LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.05.2005
10 Sa 985/04
Normen:
BGB § 394 § 611 Abs. 1 § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 § 823 ; ZPO § 138 § 287 § 850 c ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 26.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1200/04

Schadensersatzanspruch bei unerlaubtem Tanken auf Betriebsgelände und Schlechtleistungen im Gerüstbau - unzulässige Schadensschätzung bei unsubstantiierter Darlegung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.05.2005 - Aktenzeichen 10 Sa 985/04

DRsp Nr. 2005/20076

Schadensersatzanspruch bei unerlaubtem Tanken auf Betriebsgelände und Schlechtleistungen im Gerüstbau - unzulässige Schadensschätzung bei unsubstantiierter Darlegung

1. Hat der Arbeitnehmer unberechtigterweise sein Privatfahrzeug an der firmeneigenen Tankanlage des Arbeitgebers mit 54 Liter Diesel betankt, ist er zum Schadensersatz verpflichtet.2. Dem Gericht ist eine Schätzung des Schadens nach § 287 ZPO verwehrt, wenn sie mangels greifbarer Anhaltspunkte "völlig in der Luft hängen" würde.

Normenkette:

BGB § 394 § 611 Abs. 1 § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 § 823 ; ZPO § 138 § 287 § 850 c ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Arbeitsentgelt sowie über Schadensersatzansprüche der Beklagten.

Der Kläger war bei der Beklagten in der Zeit vom 01.09.1999 bis 14.05.2004 als Gerüstbauer beschäftigt. Als solcher war er zuletzt als Kolonnenführer eingesetzt.

Ausweislich einer von der Beklagten erstellten Lohnabrechnung für Mai 2004 beläuft sich das Nettoarbeitsentgelt des Klägers für diesen Monat auf 894,47 EUR. Hiervon hat die Beklagte jedoch lediglich 13,96 EUR an den Kläger ausgezahlt.