LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.11.2007
3 Sa 975/06
Normen:
BGB § 242 § 249 § 254 Abs. 1 § 276 Abs. 1 Satz 1 § 280 Abs. 1 Satz 1 § 619 a § 830 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ; ZPO § 138 § 253 Abs. 2 Nr. 2 § 286 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 12.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 737/06

Schadensersatzanspruch der Arbeitgeberin bei Unterschlagung vereinnahmter Verkaufserlöse - Bestimmtheit der Teilleistungsklage - Umfang ungewöhnlicher Schuldentilgung als Indiz für Schadenshöhe - keine Schadensquotelung bei gröbster Fahrlässigkeit - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.11.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 975/06

DRsp Nr. 2008/9710

Schadensersatzanspruch der Arbeitgeberin bei Unterschlagung vereinnahmter Verkaufserlöse - Bestimmtheit der Teilleistungsklage - Umfang ungewöhnlicher Schuldentilgung als Indiz für Schadenshöhe - keine Schadensquotelung bei gröbster Fahrlässigkeit - unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitnehmerin

1. Werden mit der Teilleistungsklage mehrere selbständige prozessuale Ansprüche geltend gemacht, ist es unabdingbar, genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche sowie Zeiträume und Tage verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Einzelansprüche zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden; andernfalls ergeben sich unüberwindliche Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft.