LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 07.08.2013
3 Sa 236/12
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 10.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 965/11

Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmerin bei unterlassener Weiterleitung von Versicherungsunterlagen; Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 07.08.2013 - Aktenzeichen 3 Sa 236/12

DRsp Nr. 2013/21082

Schadensersatzanspruch der Arbeitnehmerin bei unterlassener Weiterleitung von Versicherungsunterlagen; Zahlungsklage bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast

1. Die Grundsätze der sekundären Darlegungslast greifen ein, wenn eine darlegungspflichtige Klägerin außerhalb des für ihren Anspruch erheblichen Geschehensablaufs steht, die Beklagte jedoch alle wesentlichen Tatsachen kennt; bei dieser Sachlage muss die Beklagte den Vortrag der Klägerin substantiiert bestreiten, wenn sie ihm entgegentreten will. 2. Einfaches Bestreiten genügt nicht, sofern nähere Angaben zumutbar sind; die sekundär darlegungsbelastete Partei muss im Einzelnen darlegen, dass die von ihr bestrittene Behauptung unrichtig ist, so dass die beweisbelastete Partei den Beweis für die Richtigkeit antreten kann. 3. Genügt die sekundär darlegungspflichtige Partei ihrer Darlegungslast nicht, ist der gegnerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden anzusehen.