LAG Chemnitz - Urteil vom 13.08.2003
2 Sa 652/02
Normen:
BRTV-Bau § 8 Nr. 8 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 31.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 4034/02

Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Vereitelung des Entschädigungsanspruches durch unterlassene Beitragszahlung an Urlaubskasse

LAG Chemnitz, Urteil vom 13.08.2003 - Aktenzeichen 2 Sa 652/02

DRsp Nr. 2005/12521

Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers bei Vereitelung des Entschädigungsanspruches durch unterlassene Beitragszahlung an Urlaubskasse

1. Aufgrund seiner Fürsorgepflicht ist der Arbeitgeber verpflichtet, Beiträge für die Urlaubsansprüche des jeweiligen Urlaubsjahres zu leisten.2. Steht dem Arbeitnehmer mangels Beitragszahlung des Arbeitgebers kein Entschädigungsanspruch gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft nach § 8 Nr. 8 BRTV-Bau zu, hat der Arbeitgeber Schadensersatz zu leisten.

Normenkette:

BRTV-Bau § 8 Nr. 8 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch im Berufungsverfahren weiter darüber, ob der Beklagte dem Kläger zum Ersatz desjenigen Schadens verpflichtet ist, der daraus resultiert, dass der Kläger gegen die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK) keinen Entschädigungsanspruch nach § 8 Nr. 8 BRTV-Bau hat, weil seitens des Beklagten keine Beiträge für die Urlaubsansprüche geleistet worden sind. Dabei geht es hier um die vom Arbeitsgericht ausgeurteilte Hauptforderung über 1.865,94 EUR sowie einen Zinsanspruch.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestands wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 n. F. abgesehen. Denn das arbeitsgerichtliche Urteil beurkundet in seinem Tatbestand das tatsächliche Vorbringen beider Parteien vollständig und richtig. Deswegen kann auf diesen Tatbestand Bezug genommen werden.