BGH - Urteil vom 08.12.2020
VI ZR 19/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; ZPO § 286;
Fundstellen:
BGHZ 228, 264
DAR 2021, 302
MDR 2021, 418
NJW 2021, 925
VersR 2021, 328
VersR 2021, 464
r+s 2021, 170
Vorinstanzen:
LG Stade, vom 05.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 59/19
OLG Celle, vom 12.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 116/19

Schadensersatzanspruch des Landes aus übergegangenem Recht gegen den Schädiger wegen der Verletzung eines Polizeibeamten; Zuordnung des Risikos einer psychischen Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten dem Schädiger bei unmittelbarer aufgezwungener Beteiligung an einem traumatisierenden Geschehen und Verwirklichung eines berufsspezifischen Risikos; Besondere Prüfung des Zurechnungszusammenhangs in Fällen psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen

BGH, Urteil vom 08.12.2020 - Aktenzeichen VI ZR 19/20

DRsp Nr. 2021/1484

Schadensersatzanspruch des Landes aus übergegangenem Recht gegen den Schädiger wegen der Verletzung eines Polizeibeamten; Zuordnung des Risikos einer psychischen Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten dem Schädiger bei unmittelbarer aufgezwungener Beteiligung an einem traumatisierenden Geschehen und Verwirklichung eines berufsspezifischen Risikos; Besondere Prüfung des Zurechnungszusammenhangs in Fällen psychischer Gesundheitsbeeinträchtigungen

Das Risiko einer psychischen Gesundheitsverletzung eines Polizeibeamten oder einer professionellen Rettungskraft ist bei der gebotenen wertenden Betrachtung jedenfalls bei unmittelbarer aufgezwungener Beteiligung an einem traumatisierenden Geschehen grundsätzlich auch bei Verwirklichung eines berufsspezifischen Risikos dem Schädiger zuzuordnen. Auch wenn es zur Ausbildung und zum Beruf von Polizeibeamten gehört, sich auf derartige Belastungssituationen vorzubereiten, mit ihnen umzugehen, sie zu bewältigen und zu verarbeiten, gebietet eine solche Vorbereitung und etwaige Stärkung ihrer Psyche regelmäßig nicht, ihnen beim dennoch erfolgenden Eintritt einer psychischen Erkrankung den Schutz des Deliktsrechts zu versagen (Fortführung Senatsurteil vom 17. April 2018 - VI ZR 237/17, BGHZ 218, 220).

Tenor