LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 01.12.2022
21 Sa 390/22
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1; ZPO § 308 Abs. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2023, 5
NZA 2023, 504
NZA-RR 2023, 183
Vorinstanzen:
ArbG Neuruppin, vom 10.02.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 244/21

Schadensersatzanspruch des Unternehmers bei Wettbewerbsverstößen durch HandelsvertreterAuskunftsanspruch des Unternehmers zwecks Schadensersatz gegen HandelsvertreterBenennung der Kundendaten im Rahmen der Auskunft gegen UnternehmenUmfang der Berichtspflicht des Handelsvertreters zur Vorbereitung von SchadensersatzansprüchenUmfangreicher Auskunftsanspruch des Unternehmens gegen Handelsvertreter

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.12.2022 - Aktenzeichen 21 Sa 390/22

DRsp Nr. 2023/1018

Schadensersatzanspruch des Unternehmers bei Wettbewerbsverstößen durch Handelsvertreter Auskunftsanspruch des Unternehmers zwecks Schadensersatz gegen Handelsvertreter Benennung der Kundendaten im Rahmen der Auskunft gegen Unternehmen Umfang der Berichtspflicht des Handelsvertreters zur Vorbereitung von Schadensersatzansprüchen Umfangreicher Auskunftsanspruch des Unternehmens gegen Handelsvertreter

1. Handelsvertreter*innen haben nach § 86 Absatz 1 HGB jeden Wettbewerb zu unterlassen, der geeignet ist, die Interessen ihrer Geschäftsherr*innen (Unternehmer*innen) zu beeinträchtigen. Verstoßen sie dagegen, machen sie sich schadensersatzpflichtig. 2. Zur Vorbereitung der Geltendmachung eines solchen Schadensersatzanspruches hat der oder die Unternehmer*in nach Treu und Glauben (§ 241 Absatz 2 BGB) einen Anspruch auf Auskunft, wenn der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung besteht und ein Schaden wahrscheinlich ist. 3. Um den Verdacht zu belegen, darf der oder die Unternehmer*in die Namen der Kund*innen, die aus seiner oder ihrer Betreuung ausgeschieden sind, sowie die Art der betroffenen Verträge in das gerichtliche Verfahren einführen und das Gericht diese Angaben verwerten. Dem steht weder das Recht der Kund*innen auf informationelle Selbstbestimmung noch das Datenschutzrecht entgegen.