LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.05.2014
2 Sa 33/13
Normen:
BBiG § 23 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 06.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 879/12

Schadensersatzanspruch einer Auszubildenden nach Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses aufgrund körperlicher Übergriffe eines Gesellschafters der Ausbilderin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.05.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 33/13

DRsp Nr. 2014/14948

Schadensersatzanspruch einer Auszubildenden nach Auflösung des Berufsausbildungsverhältnisses aufgrund körperlicher Übergriffe eines Gesellschafters der Ausbilderin

1. Wird das Berufsausbildungsverhältnis nach der Probezeit vorzeitig gelöst, können nach § 23 Abs. 1 BBiG Ausbildende oder Auszubildende Schadensersatz verlangen, wenn die andere Person den Grund für die Auflösung zu vertreten hat; Rechtsfolge des § 23 Abs. 1 BBiG ist der Ersatz des Schadens, der durch das vorzeitige Lösen vom Berufsausbildungsverhältnis verursacht worden ist. 2. Bei der Schadensermittlung gemäß § 23 Abs. 1 BBiG ist das nicht ordnungsgemäß erfüllte Berufsausbildungsverhältnis mit einem ordnungsgemäßen Ausbildungsverhältnis zu vergleichen; die Ausbildende hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. 3. Der Schadensersatzanspruch umfasst auch Aufwendungen, die notwendig sind, um die Ausbildung in einer anderen Ausbildungsstätte fortzusetzen.

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 06.12.2012 - 3 Ca 879/12 - abgeändert: