OLG Brandenburg - Urteil vom 30.03.2023
5 U 20/22
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3 S. 2; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 31; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1; VO (EG) 715/2007 Art. 5 Abs. 2 S. 2 Buchst. a); BGB § 826; BGB § 276 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 10.12.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 306/20

Schadensersatzanspruch eines Autokäufers gegenüber dem Hersteller aufgrund des DieselskandalsVoraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Fahrzeugkäufers durch den Kfz-HerstellerVorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung am Kfz-MotorVorhandensein eines unzulässigen Thermofensters

OLG Brandenburg, Urteil vom 30.03.2023 - Aktenzeichen 5 U 20/22

DRsp Nr. 2023/7478

Schadensersatzanspruch eines Autokäufers gegenüber dem Hersteller aufgrund des Dieselskandals Voraussetzungen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung des Fahrzeugkäufers durch den Kfz-Hersteller Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung am Kfz-Motor Vorhandensein eines unzulässigen Thermofensters

An das Vorliegen einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung sind hohe Anforderung zu stellen. Im Rahmen des Inverkehrbringens von Kraftfahrzeugen durch den Hersteller müssen durch den Käufer entsprechende Tatsachen dezidiert vortragen werden. Behauptungen ins Blaue hinein sind insoweit nicht ausreichend. Auch die Anstellung von Vermutungen aufgrund einer durch den Hersteller durchgeführten Rückrufaktion bezüglich des streitgegenständlichen Kraftfahrzeugtyps ist insoweit unzureichend.

1. Die Berufung des Klägers gegen das am 10. Dezember 2021 verkündete Urteil des Landgerichts Potsdam, Az. 8 O 306/20, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Potsdam ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 19.150,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3 S. 2; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 31; EG-FGV § 6 Abs. 1; EG-FGV § 27 Abs. 1;