I.
Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz aus übergegangenem Recht wegen eines Verkehrsunfalles am 25. September 1998, bei dem die Mutter des am 28. Juli 1983 geborenen Jugendlichen ####### ####### ums Leben kam. Das Landgericht, auf dessen Urteil zur näheren Sachdarstellung Bezug genommen wird, hat die Klage abgewiesen, weil es an der adäquaten Kausalität zwischen dem Verkehrsunfall (für dessen Folgen die Beklagte unstreitig in voller Höhe zu haften hat) und dem eingetretenen Schaden, hier der Kosten für die Heimunterbringung des Jugendlichen, fehle. Wie das vom Landgericht eingeholte Sachverständigengutachten ergebe, sei die Getötete nicht in der Lage gewesen, die Erziehungsaufgaben für ihren Sohn zu leisten.
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