OLG Hamm - Beschluss vom 18.12.2015
9 U 75/15
Normen:
Vorinstanzen:
LG Bielefeld, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 82/13

Schadensersatzanspruch eines Sozialversicherungsträgers wegen eines ArbeitsunfallsGrob fahrlässige Herbeiführung eines UnfallsVerletzung von Unfallverhütungsvorschriften

OLG Hamm, Beschluss vom 18.12.2015 - Aktenzeichen 9 U 75/15

DRsp Nr. 2020/14376

Schadensersatzanspruch eines Sozialversicherungsträgers wegen eines Arbeitsunfalls Grob fahrlässige Herbeiführung eines Unfalls Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften

Bei der Verletzung von Unfallverhütungsvorschriften kommt es für den Begriff der groben Fahrlässigkeit darauf an, ob diese sich mit Vorrichtungen zum Schutz der Arbeiter vor tödlichen Gefahren befassen und elementare Sicherungspflichten zum Inhalt haben.

Tenor

Der Senat weist die Parteien darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil sie offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die Sache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung und eine Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich; die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist nicht geboten, § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4 ZPO .

Normenkette:

SGB VII § 104; SGB VII § 106;

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Sozialversicherungsträgerin und macht gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche aufgrund eines am 19.04.2011 stattgefundenen Arbeitsunfalls geltend.

Die Firma B, ein Mitgliedsunternehmen der Klägerin, hatte den Geschädigten T (im Weiteren nur noch der Geschädigte) an die Beklagte zu 1) verliehen.

Die Beklagte zu 4) ist mit der Errichtung von Photovoltaikanlagen befasst.

1. 2. 3. 1. 2. 3.