BAG - Urteil vom 14.12.2006
8 AZR 628/05
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 § 254 § 280 Abs. 1 § 618 ; ArbSchG § 12 Abs. 1 S. 1 § 14 ; SGB VII § 104 Abs. 1 S. 1 § 108 Abs. 1 ; BAT § 70 ;
Fundstellen:
AP Nr. 28 zu § 618 BGB
ArbRB 2007,97
NZA 2007, 262
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 359/04
ArbG Oldenburg, vom 01.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 501/01

Schadensersatzanspruch gegen Arbeitgeber bei Hepatitis-C-Infektion - Bindung der Zivilgerichte an bestandskräftige Feststellung eines Sozialversicherungsträgers zum Vorliegen eines Versicherungsfalls - kein Verfall des Ersatzanspruches durch tarifliche Ausschlussfrist bei Feststellungsantrag über künftige Schäden

BAG, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 8 AZR 628/05

DRsp Nr. 2007/2966

Schadensersatzanspruch gegen Arbeitgeber bei Hepatitis-C-Infektion - Bindung der Zivilgerichte an bestandskräftige Feststellung eines Sozialversicherungsträgers zum Vorliegen eines Versicherungsfalls - kein Verfall des Ersatzanspruches durch tarifliche Ausschlussfrist bei Feststellungsantrag über künftige Schäden

Orientierungssätze:1. Die sich aus § 618 Abs. 1 BGB ergebenden zivilrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers werden durch das Arbeitsschutzgesetz konkretisiert.2. § 618 Abs. 3 BGB verwies in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung nicht auf § 847 BGB, so dass im damaligen Zeitpunkt kein Anspruch auf Schmerzensgeld bestand, wenn der Arbeitgeber Pflichten aus § 618 BGB verletzt hat.3. Die bestandskräftige Feststellung eines Sozialversicherungsträgers, ob ein Versicherungsfall besteht oder nicht, bindet gemäß § 108 Abs. 1 SGB VII die Zivilgerichte. Hat ein Sozialversicherungsträger den Versicherungsfall verneint, ist eine zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers nach § 104 Abs. 1 SGB VII nicht mehr ausgeschlossen.