LAG Niedersachsen, vom 21.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 359/04
ArbG Oldenburg, vom 01.12.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 501/01
Schadensersatzanspruch gegen Arbeitgeber bei Hepatitis-C-Infektion - Bindung der Zivilgerichte an bestandskräftige Feststellung eines Sozialversicherungsträgers zum Vorliegen eines Versicherungsfalls - kein Verfall des Ersatzanspruches durch tarifliche Ausschlussfrist bei Feststellungsantrag über künftige Schäden
BAG, Urteil vom 14.12.2006 - Aktenzeichen 8 AZR 628/05
DRsp Nr. 2007/2966
Schadensersatzanspruch gegen Arbeitgeber bei Hepatitis-C-Infektion - Bindung der Zivilgerichte an bestandskräftige Feststellung eines Sozialversicherungsträgers zum Vorliegen eines Versicherungsfalls - kein Verfall des Ersatzanspruches durch tarifliche Ausschlussfrist bei Feststellungsantrag über künftige Schäden
Orientierungssätze:1. Die sich aus § 618 Abs. 1BGB ergebenden zivilrechtlichen Pflichten des Arbeitgebers werden durch das Arbeitsschutzgesetz konkretisiert.2. § 618 Abs. 3BGB verwies in der bis zum 31. Juli 2002 geltenden Fassung nicht auf § 847BGB, so dass im damaligen Zeitpunkt kein Anspruch auf Schmerzensgeld bestand, wenn der Arbeitgeber Pflichten aus § 618BGB verletzt hat.3. Die bestandskräftige Feststellung eines Sozialversicherungsträgers, ob ein Versicherungsfall besteht oder nicht, bindet gemäß § 108 Abs. 1SGB VII die Zivilgerichte. Hat ein Sozialversicherungsträger den Versicherungsfall verneint, ist eine zivilrechtliche Haftung des Arbeitgebers nach § 104 Abs. 1SGB VII nicht mehr ausgeschlossen.
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