OLG Düsseldorf - Urteil vom 18.09.1998
22 U 183/97
Normen:
BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
NZA-RR 1999, 10
VersR 2000, 339
Vorinstanzen:
LG Duisburg, - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 339/96

Schadensersatzanspruch gegen den einen Krankengeld beziehenden Arbeitnehmer weiterbeschäftigenden Arbeitgeber

OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.09.1998 - Aktenzeichen 22 U 183/97

DRsp Nr. 1998/20076

Schadensersatzanspruch gegen den einen Krankengeld beziehenden Arbeitnehmer weiterbeschäftigenden Arbeitgeber

»1. Ein Arbeitgeber, welcher einen Arbeitnehmer weiterbeschäftigt, obwohl er weiß, daß dieser von dem gesetzlichen Krankenversicherer wegen angeblicher Arbeitsunfähigkeit Krankengeld bezieht, macht sich zumindest wegen Beihilfe zum Betrug schadenersatzpflichtig.2. Der Schaden des gesetzlichen Krankenversicherers umfaßt, wenn er beweist, da sein Versicherter in Wirklichkeit arbeitsfähig war, die vollen Krankengeldzahlungen, wenn ihm dieser Beweis nicht gelingt, nur das Krankengeld, soweit der Anspruch darauf in Höhe des bezogenen beitragspflichtigen Entgelts nach § 49 Abs. 1 SGB V ruhte.3. Wenn ein Arbeitnehmer trotz ärztlicher Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit seine bisherige Erwerbstätigkeit nahezu in gleichem Umfang fortsetzt, spricht ein Anscheinsbeweis für seine Arbeitsfähigkeit.«

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 2 ; StGB § 263 ; SGB V § 49 Abs. 1 Nr. 1 ;

Gründe:

Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zum Schadenersatz wegen des in der Zeit vom 1.12.1994 bis 30.6.1995 durch den Beklagten zu 1) bezogenen Krankengeldes richtet, im übrigen ist die Berufung unbegründet.