Die zulässige Berufung des Beklagten zu 2) gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg ist begründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung zum Schadenersatz wegen des in der Zeit vom 1.12.1994 bis 30.6.1995 durch den Beklagten zu 1) bezogenen Krankengeldes richtet, im übrigen ist die Berufung unbegründet.
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