LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 16.10.2023
16 Sa 1733/22
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 266 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 16.11.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 1877/22

Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer eines gemeinnützigen Vereins wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Geschäftsführervertrag durch Nichtführung der Geschäfte im Rahmen der Satzung des Vereins als unmittelbar gemeinnützig und mildtätig; Verletzung der Wahrnehmumg fremder Vermögensinteressen durch ungenehmigte Spenden und Veruntreuung

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 16.10.2023 - Aktenzeichen 16 Sa 1733/22

DRsp Nr. 2024/440

Schadensersatzanspruch gegen den Geschäftsführer eines gemeinnützigen Vereins wegen Verletzung seiner Pflichten aus dem Geschäftsführervertrag durch Nichtführung der Geschäfte im Rahmen der Satzung des Vereins als unmittelbar gemeinnützig und mildtätig; Verletzung der Wahrnehmumg fremder Vermögensinteressen durch ungenehmigte Spenden und Veruntreuung

Ein Geschäftsführer missbraucht seine Befugnis auch dann, wenn er im Außenverhältnis zwar durchaus wirksam, d.h. im Rahmen der ihm eingeräumten Vertretungsmacht handelt, sich im Innenverhältnis ergebende Beschränkungen aus § 241 Abs. 2 BGB aber nicht hinreichend beachtet.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 16. November 2022 - 14 Ca 1877/22 - abgeändert:

Der Beklagte zu 1 wird verurteilt, an den Kläger 935.500,00 EUR (in Worten: Neunhundertfünfunddreißigtausendfünfhundert und 0/100 Euro) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 9.4.2022 sowie weitere 582.977,84 EUR (in Worten: Fünfhundertzweiundachtzigtausendneunhundertsiebenundsiebzig und 84/100 Euro) und 30.026,59 EUR (in Worten: Dreißigtausendsechsundzwanzig und 59/100 Euro) jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 26.4.2022 zu zahlen.