LAG Berlin - Urteil vom 20.06.2003
13 Sa 542/03
Normen:
PartG-DDR § 20 b Abs. 2 ; ZGB-DDR § 92 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 91 Ca 15000/01

Schadensersatzanspruch gegen ehemalige Geschäftsführerin einer SED/PDS-Kontoorganisation

LAG Berlin, Urteil vom 20.06.2003 - Aktenzeichen 13 Sa 542/03

DRsp Nr. 2003/11120

Schadensersatzanspruch gegen ehemalige Geschäftsführerin einer SED/PDS-Kontoorganisation

»1. Der Unterstellungsbescheid auf der Grundlage von § 20 b Abs. 2 PartG DDR ist ein Verwaltungsakt. 2. Ist dieser bestandskräftig, sind die Arbeitsgerichte gehindert, im nachfolgenden Schadensersatzprozess die Entscheidung der ehemaligen Treuhandanstalt nachzuprüfen. 3. Steht fest, dass eine Arbeitnehmerin ihre Vermögensbetreuungspflicht nachträglich dadurch verletzt hat, dass sie ca 6 Millionen DM vom Konto ihres Arbeitgebers in bar abgehoben hat und weitere 9 Millionen DM an Dritte überwiesen hat, muss sie konkret darlegen, an wen sie aufgrund welcher Weisung welcher Person diese Beträge überwiesen bzw. übergeben hat.«

Normenkette:

PartG-DDR § 20 b Abs. 2 ; ZGB-DDR § 92 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin, Nachfolgerin der Treuhandanstalt, macht gegenüber der Beklagten, der ehemaligen Geschäftsführerin des "A.-Repräsentationsbüros" Schadensersatzansprüche geltend.

Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 13. Dezember 2002 der Klage in Höhe von 521.006,43 EUR nebst Zinsen stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: