BSG - Urteil vom 13.03.1990
11 RAr 69/89
Normen:
AFG § 117 Abs. 2 S. 1, § 117 Abs. 3 S. 2 Nr. 3, § 117 Abs. 4 S. 2; BGB § 628 Abs. 2 ; SGB X § 115 ;
Fundstellen:
NJW 1990, 2772
SozR 3-4100 § 117 Nr. 2

Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB als Abfindung iS. von § 117 Abs. 2 AFG

BSG, Urteil vom 13.03.1990 - Aktenzeichen 11 RAr 69/89

DRsp Nr. 1998/18966

Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB als Abfindung iS. von § 117 Abs. 2 AFG

1. Eine der Abfindung "ähnliche Leistung" i.S. von § 117 Abs. 2 AFG ist ein Schadensersatzanspruch nach § 628 Abs. 2 BGB. Beide sind zu einer Gesamtabfindung zusammenzurechnen, wenn dem Arbeitslosen neben einer Abfindung ein solcher Schadensersatzanspruch zusteht. Erst wenn der Arbeitslose mehr erhalten hat, als ihm nach § 117 Abs. 2 und 3 AFG aus der Gesamtabfindung zu zahlen war, wird § 117 Abs. 4 S. 2 AFG wirksam. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

AFG § 117 Abs. 2 S. 1, § 117 Abs. 3 S. 2 Nr. 3, § 117 Abs. 4 S. 2; BGB § 628 Abs. 2 ; SGB X § 115 ;

Gründe:

I. Streitig ist die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 1.026,90 DM durch den Kläger.

Der 1927 geborene Kläger war von 1963 bis Ende Juni 1980 bei der Firma S Möbelwerke OHG (Firma S.) in H. beschäftigt.

Mit Schreiben vom 27. Juni 1980 kündigte der Konkursverwalter der Firma S das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wegen am selben Tag erfolgter Konkurseröffnung "zum nächstzulässigen Termin" und stellte ihn gleichzeitig mit sofortiger Wirkung frei. In der vom Konkursverwalter am 3. Juli 1980 ausgefüllten Arbeitsbescheinigung ist angegeben, daß die Kündigung am 27. Juni 1980 zum 27. Juni 1980 erfolgt sei. Der Kläger seinerseits kündigte das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1980 fristlos.