I. Streitig ist die Erstattung von Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 1.026,90 DM durch den Kläger.
Der 1927 geborene Kläger war von 1963 bis Ende Juni 1980 bei der Firma S Möbelwerke OHG (Firma S.) in H. beschäftigt.
Mit Schreiben vom 27. Juni 1980 kündigte der Konkursverwalter der Firma S das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger wegen am selben Tag erfolgter Konkurseröffnung "zum nächstzulässigen Termin" und stellte ihn gleichzeitig mit sofortiger Wirkung frei. In der vom Konkursverwalter am 3. Juli 1980 ausgefüllten Arbeitsbescheinigung ist angegeben, daß die Kündigung am 27. Juni 1980 zum 27. Juni 1980 erfolgt sei. Der Kläger seinerseits kündigte das Arbeitsverhältnis am 30. Juni 1980 fristlos.
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