I.
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld wegen einer Knieverletzung, die ihm der damals die zweite Grundschulklasse besuchende Beklagte am 1. Juni 2001 auf dem Schulgelände zugefügt haben soll. An diesem Tage fand in zeitlichem Zusammenhang mit dem Schulunterricht eine körperliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien statt, deren genauen Umstände streitig sind. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, im Verlauf der Auseinandersetzung habe ihm der Beklagte gezielt durch einen Griff das Knie verdreht. Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung eines Zeugen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen abgewiesen.
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