OLG Celle - Urteil vom 24.09.2003
9 U 114/03
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; ZPO § 531 Abs. 1 ; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8b ; SGB VII § 2 Abs. 2 Nr. 8 ; SGB VII § 8 Abs. 1 ; SGB VII § 105 Abs. 1 S. 1 ; SGB VII § 106 Abs. 1 Nr. 1 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2004, 381

Schadensersatzanspruch nach einer körperlichen

OLG Celle, Urteil vom 24.09.2003 - Aktenzeichen 9 U 114/03

DRsp Nr. 2004/10169

Schadensersatzanspruch nach einer körperlichen

Ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB ist aufgrund der Enthaftungsregelung der § 105 Abs. 1 Satz 1, § 106 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII nicht gegeben, wenn der Beklagte die Verletzung dem Kläger schulbezogen zugefügt und dabei nicht mit einem auf die behaupteten schweren Verletzungsfolgen bezogenen Vorsatz gehandelt hat.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 ; ZPO § 531 Abs. 2 ; ZPO § 531 Abs. 1 ; SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 8b ; SGB VII § 2 Abs. 2 Nr. 8 ; SGB VII § 8 Abs. 1 ; SGB VII § 105 Abs. 1 S. 1 ; SGB VII § 106 Abs. 1 Nr. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld wegen einer Knieverletzung, die ihm der damals die zweite Grundschulklasse besuchende Beklagte am 1. Juni 2001 auf dem Schulgelände zugefügt haben soll. An diesem Tage fand in zeitlichem Zusammenhang mit dem Schulunterricht eine körperliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien statt, deren genauen Umstände streitig sind. Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, im Verlauf der Auseinandersetzung habe ihm der Beklagte gezielt durch einen Griff das Knie verdreht. Das Landgericht hat die Klage nach Vernehmung eines Zeugen aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen abgewiesen.