OLG Stuttgart - Urteil vom 17.01.2017
12 U 160/15
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 675; BGB § 611;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 06.10.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 130/15

Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger MandatsbearbeitungTätigkeit als TreuhänderAbwicklung von LebensversicherungsverträgenPflichten bei einem eingeschränkten Mandat

OLG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2017 - Aktenzeichen 12 U 160/15

DRsp Nr. 2020/14796

Schadensersatzanspruch wegen pflichtwidriger Mandatsbearbeitung Tätigkeit als Treuhänder Abwicklung von Lebensversicherungsverträgen Pflichten bei einem eingeschränkten Mandat

Ein Rechtsanwalt muss auch bei einem eingeschränkten Mandat vor Gefahren auch außerhalb des beschränkten Mandatsgegenstands warnen, wenn diese ihm bekannt oder für ihn offenkundig sind oder sich ihm bei ordnungsgemäßer Bearbeitung hätten aufdrängen müssen und wenn er Grund zu der Annahme hat, dass sich der Mandant der ihm drohenden Nachteile nicht bewusst ist.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 06.10.2015 - 9 O 130/15 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

(1.) (2.) (3.) 2. 3. 4.