SchlHOLG - Beschluss vom 02.06.2021
11 U 31/21
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2;

Schadensersatzanspruch wegen vermeintlicher Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Bereich eines Zugangs zum WattVerwendung geeigneten Materials für BetonstufenPlanung einer Treppenanlage durch eine Fachplanerin

SchlHOLG, Beschluss vom 02.06.2021 - Aktenzeichen 11 U 31/21

DRsp Nr. 2022/7551

Schadensersatzanspruch wegen vermeintlicher Verletzung von Verkehrssicherungspflichten im Bereich eines Zugangs zum Watt Verwendung geeigneten Materials für Betonstufen Planung einer Treppenanlage durch eine Fachplanerin

Auf die typischen Gefahren des Meeresstrandes müssen sich Badegäste einstellen. An die Rutschfestigkeit außendeichs am Meer gelegener Badetreppen sind deshalb nicht die gleichen Anforderungen zu stellen, die für Treppen in Sport- und Arbeitsstätten gelten. Der Anscheinsbeweis für die Verletzung der inneren Sorgfaltspflicht ist erschüttert, wenn die Planung einer solchen Treppenanlage einer Fachplanerin übertragen ist und auch der gerichtlich beauftragte Sachverständige keine Mängel der Ausführung erkennen konnte. Orientierungssätze: Keine Haftung für Sturz auf Badetreppe zum Watt

Tenor

1

Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

2