OLG Brandenburg - Beschluss vom 21.02.2023
12 U 111/22
Normen:
ZPO § 522 Abs. 2 S. 4; BGB § 823 Abs. 2; BGB § 826; EG-FGV § 6; EG-FGV § 27;
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 17.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 149/21

Schadensersatzansprüche aufgrund des sogenannten DieselskandalsEinfluss einer implementierten Fahrkurvenerkennung auf den Verbrauch eines KfzUmschaltung der Motorsteuerungssoftware eines Kfz

OLG Brandenburg, Beschluss vom 21.02.2023 - Aktenzeichen 12 U 111/22

DRsp Nr. 2023/3345

Schadensersatzansprüche aufgrund des sogenannten "Dieselskandals" Einfluss einer implementierten Fahrkurvenerkennung auf den Verbrauch eines Kfz Umschaltung der Motorsteuerungssoftware eines Kfz

Allein das Vorhandensein einer Umschaltung der Motorsteuerungssoftware führt nicht zu einem Schadensersatzanspruch des Käufers, wenn der Motor in jedem Modus die Grenzwerte einhält. Eine implementierte Fahrkurvenerkennung führt nicht zu einer Kraftstoffverbrauchsänderung des Kfz. Ein Schadensersatzanspruch bezüglich eines Kfz-Kaufs steht dem Käufer nur zu, wenn der Schaden auch objektiviert werden kann. Die §§ 6 und 27 EG-FGV haben keine drittschützende Wirkung.

Die Berufung des Klägers gegen das am 17.05.2022 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichter - des Landgerichts Potsdam, Aktenzeichen 12 O 149/21, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die gegen ihn gerichtete Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 25.152,02 € festgesetzt.