LAG Köln - Urteil vom 21.03.2018
6 Sa 947/17
Normen:
BGB § 280; EStG § 8; NRW § 8 HintG;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 02.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 14 Ca 5464/14

Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen angeblich verfrühter Berechnung und Abführung der Lohnsteuer auf einen arbeitsgerichtlich titulierten Betrag

LAG Köln, Urteil vom 21.03.2018 - Aktenzeichen 6 Sa 947/17

DRsp Nr. 2018/6044

Schadensersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen angeblich verfrühter Berechnung und Abführung der Lohnsteuer auf einen arbeitsgerichtlich titulierten Betrag

Wird Arbeitsentgelt auf ein Anderkonto des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers überwiesen, so kann der Arbeitnehmer ab diesem Zeitpunkt im steuerrechtlichen Sinne über den Betrag "verfügen". Führt der Arbeitgeber pflichtgemäß schon zu diesem Zeitpunkt Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge ab, so kommt ein Anspruch auf Erstattung eines "Steuerschadens" nicht in Betracht.

Der Arbeitgeber verletzt keine Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis, wenn er einen arbeitsgerichtlich titulierten Betrag auf ein Anderkonto des Prozessbevollmächtigten des Arbeitnehmers überweist verbunden mit der Abrede, dass dieser erst nach Freigabe an den Arbeitnehmer auszuzahlen ist, ob und die Lohnsteuer bereits bezogen auf diesen Zeitpunkt abrechnet und abführt.

Tenor

1.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 02.05.2017 - 14 Ca 5464/14 - wird zurückgewiesen.

2.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 280; EStG § 8; NRW § 8 HintG;

Tatbestand

1. 2.