OLG Brandenburg - Urteil vom 05.12.2018
7 U 46/17
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 23.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 163/14

Schadensersatzansprüche eines Kommanditisten wegen unrichtiger Beratung und Auskünften beim Erwerb seiner Kommanditbeteiligung

OLG Brandenburg, Urteil vom 05.12.2018 - Aktenzeichen 7 U 46/17

DRsp Nr. 2019/846

Schadensersatzansprüche eines Kommanditisten wegen unrichtiger Beratung und Auskünften beim Erwerb seiner Kommanditbeteiligung

1. Schadensersatzansprüche eines Kommanditisten wegen unrichtiger Beratung und Auskünfte beim Erwerb der Kommanditbeteiligung setzen den Abschluss eines Anlageberatungsvertrages voraus. Hiervon ist nicht auszugehen, wenn keine Anlageberatung, sondern nur eine Anlagevermittlung im Interesse der kapitalsuchenden Kommanditgesellschaft stattgefunden hat. 2. Informiert der Prospekt umfassend und zutreffend in verständlicher Weise über alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände, so sind für den Erwerb kausale Auskunfts- und Aufklärungsfehler nicht gegeben.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23. März 2017 verkündete Versäumnisteil- und Schlussurteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Neuruppin wird im Verhältnis zu den Beklagten zu 3. und 4. zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 3. und zu 4. im Berufungsrechtszug zu tragen. Im Übrigen bleibt die Kostenentscheidung dem Schlussurteil vorbehalten.