OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 11.07.2018
4 U 116/17
Normen:
BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1; UmwStG 2006 § 22 Abs. 2;
Fundstellen:
DStR 2018, 2451
DStRE 2019, 1037
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 28.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 374/15

Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater wegen Falschberatung im Zusammenhang mit einer Unternehmensumstrukturierung

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.07.2018 - Aktenzeichen 4 U 116/17

DRsp Nr. 2018/15782

Schadensersatzansprüche gegen einen Steuerberater wegen Falschberatung im Zusammenhang mit einer Unternehmensumstrukturierung

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 28.04.2017 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den Schaden - insbesondere aus der Steuermehrbelastung - zu ersetzen, der sich für die Gesellschafter A und B aus der fehlerhaften Beratung bei der Umwandlung der C GmbH in die C1 OHG ergibt.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 20.769,24 € zu zahlen und sie von einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin i.H.v. 27.107,66 € freizustellen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des gegen sie vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für die Berufungsinstanz wird auf 11.165.263,66 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 611; BGB § 280 Abs. 1; UmwStG 2006 § 22 Abs. 2;

Gründe

I.