SchlHOLG - Urteil vom 27.10.2021
9 U 7/20
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Kiel, vom 20.12.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 46/18

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer FensterreinigungEinrede der VerjährungVerjährungsrechtliche Wirkung eines Anerkenntnisses

SchlHOLG, Urteil vom 27.10.2021 - Aktenzeichen 9 U 7/20

DRsp Nr. 2022/1606

Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Fensterreinigung Einrede der Verjährung Verjährungsrechtliche Wirkung eines Anerkenntnisses

Orientierungssätze: Zur Verjährung von Schadensersatzforderungen aufgrund von Beschädigung von Glasscheiben bei Reinigungsarbeiten und anschließender Einschaltung der Betriebshaftpflichtversicherung des Schädigers

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des Landgerichts Kiel vom 20. Dezember 2019, Az. 4 O 46/18, wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Kiel sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 195; BGB § 199; BGB § 212 Abs. 1 Nr. 1; BGB § 187 Abs. 1; BGB § 188 Abs. 2;

Gründe

I.

Der Kläger macht gegenüber der Beklagten Schadensersatzansprüche im Zusammenhang mit einer Fensterreinigung geltend.

1. 2. 1. 2.