KG - Urteil vom 01.07.2014
27 U 77/11
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 280 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 21.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 524/04

Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen eines Architekten

KG, Urteil vom 01.07.2014 - Aktenzeichen 27 U 77/11

DRsp Nr. 2017/15930

Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzungen eines Architekten

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21.04.2011 - 10 O 524/04 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 14.6.2011 teilweise geändert und insoweit wie folgt neu gefasst:

Über den bereits in Rechtskraft erwachsenen Betrag in Höhe von 20.826,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.10.2004 hinaus wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger weitere 23.906,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 44.733,10 EUR vom 01.04.2004 bis 16.10.2004 und aus weiteren 23.906,66 EUR seit dem 17.10.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Grunde nach verpflichtet ist, dem Kläger auch die weiteren Aufwendungen und Schäden bezüglich des Bauvorhabens P#### W### in ### Berlin-M##### zu ersetzen, die derzeit noch nicht bezifferbar sind, soweit sie noch entstehen werden.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Streithelfers des Klägers tragen der Kläger zu 73 % und die Beklagte zu 27 %. Die außergerichtlichen Kosten des Streithelfers des Klägers trägt die Beklagte insoweit zu 27 %.