LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.11.2018
7 Sa 46/18
Normen:
BGB § 611;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 18.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 875/17

Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Telearbeitsvereinbarung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.11.2018 - Aktenzeichen 7 Sa 46/18

DRsp Nr. 2019/1513

Schadensersatzansprüche wegen Verletzung einer Telearbeitsvereinbarung

Verletzt der Arbeitgeber schuldhaft eine Telearbeitsvereinbarung, so ist er dem Arbeitnehmer zum Ersatz des hierdurch entstandenen Schadens, etwa der Fahrtkosten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, verpflichtet.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern, Az. 7 Ca 875/17, vom 18. Januar 2018 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 659,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Von den Kosten des Rechtsstreits (erste und zweite Instanz) hat der Kläger 17/20 und die Beklagte 3/20 zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611;

Tatbestand

Die Parteien streiten über Schadensersatz vor dem Hintergrund der Nichtumsetzung zweier "Telework Agreements".

Der 1958 geborene Kläger ist seit dem 15. April 1985 bei den US Stationierungsstreitkräften als Sachbearbeiter im Finanzwesen (Funds Control Analyst) zu einer Bruttomonatsvergütung in Höhe von zuletzt 5.065,76 € entsprechend der Gehaltsgruppe C 7A/E beschäftigt. Er ist der Beschäftigungsdienststelle Z. X-Stadt zugeordnet.