BGH - Urteil vom 27.06.2017
VI ZR 424/16
Normen:
BGB § 823; KWG § 32 Abs. 1; KWG § 54; StGB § 17;
Fundstellen:
JZ 2018, 419
MDR 2017, 1010
NJW-RR 2017, 1004
ZIP 2017, 1568
Vorinstanzen:
AG Würzburg, vom 24.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 17 C 1123/14
LG Würzburg, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 42 S 1920/15

Schadensersatzbegehren des Kapitalanlegers nach einer fehlgeschlagener Kapitalanlage; Verbotsirrtum des Täters über rechtlich unzulässige Anlagegeschäfte nach dem Kreditwesengesetz (KWG)

BGH, Urteil vom 27.06.2017 - Aktenzeichen VI ZR 424/16

DRsp Nr. 2017/9928

Schadensersatzbegehren des Kapitalanlegers nach einer fehlgeschlagener Kapitalanlage; Verbotsirrtum des Täters über rechtlich unzulässige Anlagegeschäfte nach dem Kreditwesengesetz (KWG)

KWG §§ 32, 54 StGB § 17 a) Hält der Täter des § 54 KWG seine Geschäfte für rechtlich zulässig und nicht erlaubnispflichtig, so unterliegt er aus strafrechtlicher Sicht einem Verbotsirrtum im Sinne des § 17 Abs. 1 StGB. Ist dieser unvermeidbar, so scheidet eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB aus (Fortführung Senatsurteil vom 16. Mai 2017 - VI ZR 266/16, noch nicht veröffentlicht).b) Steht fest, dass eine ausreichende Erkundigung des einem Verbotsirrtum unterliegenden Täters bei der zuständigen Aufsichtsbehörde dessen Fehlvorstellung bestätigt hätte, so scheidet seine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit dem betreffenden Strafgesetz infolge eines unvermeidbaren Verbotsirrtums auch dann aus, wenn der Täter eine entsprechende Erkundigung nicht eingeholt hat (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 - 5 StR 332/15, NStZ 2016, 460, 462).

Tenor

Die Revision gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Würzburg vom 3. August 2016 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der Kosten des Streithelfers.

Normenkette:

BGB § 823; KWG § 32 Abs. 1; KWG § 54; StGB § 17;

Tatbestand