LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.05.2017
8 Sa 483/16
Normen:
TzBfG § 7 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; TzBfG § 9;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 08.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 11/16

Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers wegen Nichtberücksichtigung einer Teilzeitkraft bei der Besetzung von Vollzeitstellen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.05.2017 - Aktenzeichen 8 Sa 483/16

DRsp Nr. 2017/13982

Schadensersatzpflicht des Arbeitgebers wegen Nichtberücksichtigung einer Teilzeitkraft bei der Besetzung von Vollzeitstellen

1. § 9 TzBfG begründet bei Vorliegen der Voraussetzungen einen Anspruch des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf Verlängerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit. 2. Ein angezeigter Verlängerungswunsch verpflichtet den Arbeitgeber nicht schon dazu, dem Arbeitnehmer bei der Besetzung eines freien Arbeitsplatzes einen Vertragsantrag i.S.v. § 145 BGB auf Abschluss eines Arbeitsvertrages mit erhöhter Arbeitszeit zu unterbreiten. Vielmehr löst die Anzeige des Arbeitnehmers zunächst lediglich die Pflicht aus, den Arbeitnehmer über den freien Arbeitsplatz zu informieren. 3. Ein Schadensersatzanspruch wegen Nichtberücksichtigung des Teilzeitbeschäftigten setzt zumindest voraus, dass dieser sich auf einen entsprechenden freien Arbeitsplatz zumindest beworben hat und diesen auch tatsächlich hätte bekommen müssen.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 08.06.2016 - Az.: 1 Ca 11/16 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 7 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; TzBfG § 9;

Tatbestand

1. 2. - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - -