LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 21.02.2005
7 Sa 891/04
Normen:
BGB § 823 Abs. 1, 2 ; StGB § 223 ; ZPO § 286 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 14.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1020/04

Schadensersatzpflicht unter Arbeitskollegen bei vorsätzlicher Körperverletzung - Beweiswürdigung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.02.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 891/04

DRsp Nr. 2005/18850

Schadensersatzpflicht unter Arbeitskollegen bei vorsätzlicher Körperverletzung - Beweiswürdigung

Widersprüchlichkeiten im Detail begründen im allgemeinen keine vernünftigen Zweifel an der Kernaussage des Zeugen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1, 2 ; StGB § 223 ; ZPO § 286 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits sind Arbeitskollegen und streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Schmerzensgeld und Schadensersatz zu leisten aufgrund einer Körperverletzung des Beklagten gegenüber dem Kläger.

Der Kläger ist der Vorarbeiter des Beklagten. Am 12.08.2003 kam es zwischen den beiden zu einer Auseinandersetzung. Der Kläger stieg dann in einen VW-Bus ein. Der Beklagte berührte die Tür so, dass er das Bein des Klägers einklemmte. Die Strafverfolgung, die daraufhin gegen den Beklagten eingeleitet wurde, wurde gegen Zahlung einer Geldbuße nach § 153 a StPO eingestellt.

Der Kläger hat außergerichtlich 700,00 EUR Schmerzensgeld sowie 12,90 EUR Fahrgeld gefordert.

Der Kläger hat vorgetragen,