Die Parteien streiten vor dem Berufungsgericht um einen Teil aus einem Bündel von Schadensersatzforderungen, die die Klägerin auf Grund einer Betriebsblockade am 25.06.2002 gegenüber der Beklagten geltend macht.
Die Klägerin betreibt ein Bauunternehmen und ist Mitglied des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes e.V. Nach Kündigung der für das Baugewerbe geltenden Tarifverträge endete die Friedenspflicht am 01.06.2002. Am 24.06.2002 erschienen auf der Baustelle Autobahnraststätte A L Süd, auf der die Klägerin Bauarbeiten durchführte, streikende Gewerkschaftsmitglieder aus fremden Betrieben und sprachen die Mitarbeiter der Klägerin an, um sie von einer Teilnahme an dem zu diesem Zeitpunkt laufenden Streik im Baugewerbe zu überzeugen. Der Streikleiter, der Zeuge G kündigte die Rückkehr der Streikenden für den nächsten Tag an.
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