1. Die Revision hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie die Frage betrifft, ob der Kläger sich ein Mitverschulden deshalb anrechnen lassen muß, weil er mit seiner Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen hat.
Dabei geht es allerdings nur um einen Teilbetrag des bezifferten Schadens in Höhe von 3.520,93 DM, nämlich die Differenz zwischen den vom Oberlandesgericht errechneten 14.083,73 DM und den zuerkannten 10.562, 80 DM.
2. Im übrigen hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg und hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung.
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