BGH - Beschluß vom 26.04.1990
III ZR 209/88
Normen:
BGB § 254 Abs. 2 ; ZPO § 286 ;
Fundstellen:
BGHR BGB § 254 Abs. 2 Satz 1 Arbeitslosigkeit 1
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 26.11.1985 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 172/85
OLG Schleswig, vom 05.08.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 41/86

Schadensminderungspflicht bei Schadensersatzansprüchen wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses

BGH, Beschluß vom 26.04.1990 - Aktenzeichen III ZR 209/88

DRsp Nr. 2004/3817

Schadensminderungspflicht bei Schadensersatzansprüchen wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitnehmer muß sich im Rahmen seiner Schadensminderungspflicht ernstlich um einen anderweitigen Arbeitsplatz bemühen. Dies ist nicht der Fall, wenn er sich darauf beschränkt, lediglich ein einziges Mal bei seiner früheren Arbeitgeberin wegen einer Wiedereinstellung anzufragen, sich im übrigen der Arbeitsvermittlung des Arbeitsamtes zur Verfügung zu stellt und erst Jahre später an einem Umschulungslehrgang teilnimmt.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 2 ; ZPO § 286 ;

Gründe:

1. Die Revision hat Aussicht auf Erfolg, soweit sie die Frage betrifft, ob der Kläger sich ein Mitverschulden deshalb anrechnen lassen muß, weil er mit seiner Arbeitgeberin vor dem Arbeitsgericht einen Vergleich über die vorzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses geschlossen hat.

Dabei geht es allerdings nur um einen Teilbetrag des bezifferten Schadens in Höhe von 3.520,93 DM, nämlich die Differenz zwischen den vom Oberlandesgericht errechneten 14.083,73 DM und den zuerkannten 10.562, 80 DM.

2. Im übrigen hat die Revision keine Aussicht auf Erfolg und hat die Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung.