BSG - Beschluß vom 26.08.1998
B 9 V 15/98 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Schädigungsfolgen i.S. des § 1 Bundesversorgungsgesetz

BSG, Beschluß vom 26.08.1998 - Aktenzeichen B 9 V 15/98 B

DRsp Nr. 1999/2298

Schädigungsfolgen i.S. des § 1 Bundesversorgungsgesetz

1. Schädigungsfolge i.S. des § 1 Bundesversorgungsgesetz kann nur ein Tatbestand sein, der in wesentlichem ursächlichem Zusammenhang mit der Schädigung steht. Wesentliche Ursache in diesem Sinne ist danach diejenige Bedingung im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinn, die den Erfolg wesentlich herbeigeführt hat, d.h. wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt hat. [Nicht amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3, § 160 Abs. 2 Nr. 3 ;

Gründe: