BSG - Urteil vom 28.05.2003
B 3 P 6/02 R
Normen:
SGB XI § 14 Abs. 4 Nr. 3 § 14 Abs. 3 § 15 Abs. 3 Nr. 1 § 19 S. 1 ; SGG § 128 § 202 ; ZPO § 287 ;
Fundstellen:
NZS 2004, 206
SozR 4-3300 § 14 Nr. 2
SozR 4-3300 § 15 Nr. 1
Vorinstanzen:
LSG Celle-Bremen - L 3 P 33/01 - 24.07.2002,
SG Hannover, vom 13.11.2001 - Vorinstanzaktenzeichen S 29 P 47/99

Schätzung des Hilfebedarfs in der Pflegeversicherung, Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

BSG, Urteil vom 28.05.2003 - Aktenzeichen B 3 P 6/02 R

DRsp Nr. 2003/15624

Schätzung des Hilfebedarfs in der Pflegeversicherung, Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung

1. Die Schätzung des Zeitaufwands auf Grund einer Anhörung der Pflegeperson ohne erneute Untersuchung im häuslichen Bereich ist grundsätzlich ein zulässiger Weg zur Ermittlung des Pflegebedarfs, weil konkrete Zeitermittlungen über die Dauer der Hilfe bei zahlreichen Verrichtungen besondere Sachkunde nicht erfordern. Soweit dabei an Stelle konkreter Zeitmessungen Schätzungen vorgenommen werden, liegt dies ebenfalls grundsätzlich noch im Rahmen zulässiger richterlicher Beweiserhebung, jedenfalls solange die Schätzung nicht über das "Ob", sondern nur über die Höhe der Leistung entscheidet. 2. Wenn die Maßnahme zur Behandlung einer Krankheit ärztlich verordnet worden ist, kann die Begleitung des Pflegebedürftigen bei Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation als Hilfe beim Verlassen und Wiederaufsuchen der Wohnung berücksichtigt werden. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB XI § 14 Abs. 4 Nr. 3 § 14 Abs. 3 § 15 Abs. 3 Nr. 1 § 19 S. 1 ; SGG § 128 § 202 ; ZPO § 287 ;

Gründe:

I