BVerwG - Beschluss vom 08.02.2018
5 P 7.16
Normen:
Freienstatut § 37 Abs. 1; Freienstatut § 40 Spiegelstrich 3; BPersVG § 83 Abs. 1 Nr. 3; BPersVG § 83 Abs. 2; TVG § 12a; rbb-Tarifvertrag Ziffer 6.4 ; rbb-Staatsvertrag § 34 Abs. 2;
Fundstellen:
BVerwGE 161, 164
NZA-RR 2018, 448
Vorinstanzen:
VG Berlin, vom 07.01.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 72 K 8.15 PVB
OVG Berlin-Brandenburg, vom 25.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 62 PV 3.16

Schaffung der institutionalisierten Vertretung der vom Rundfunk Berlin-Brandenburg beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen (Freienvertretung) durch das Freienstatut als Vertretungsorgan; Ausstattung der Freienvertretung mit eigenen organschaftlichen (Beteiligungs-)Rechten gegenüber dem Intendanten; Feststellung des Bestehens eines Mitwirkungsrechts vor Übersendung einer schriftlichen Mitteilung des Intendanten über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von arbeitnehmerähnlichen Personen; Antragsbefugnis der Freienvertretung

BVerwG, Beschluss vom 08.02.2018 - Aktenzeichen 5 P 7.16

DRsp Nr. 2018/6203

Schaffung der institutionalisierten Vertretung der vom Rundfunk Berlin-Brandenburg beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen (Freienvertretung) durch das Freienstatut als Vertretungsorgan; Ausstattung der Freienvertretung mit eigenen organschaftlichen (Beteiligungs-)Rechten gegenüber dem Intendanten; Feststellung des Bestehens eines Mitwirkungsrechts vor Übersendung einer schriftlichen Mitteilung des Intendanten über die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses von arbeitnehmerähnlichen Personen; Antragsbefugnis der Freienvertretung

1. Die institutionalisierte Vertretung der vom Rundfunk Berlin-Brandenburg beschäftigten arbeitnehmerähnlichen Personen (Freienvertretung) ist durch das Freienstatut nicht nur als Vertretungsorgan geschaffen, sondern auch mit eigenen organschaftlichen (Beteiligungs-)Rechten gegenüber der Intendantin ausgestattet worden, deren Geltendmachung die Antragsbefugnis im gerichtlichen Verfahren begründen kann.2. Der auf die Maßnahme der Beendigung von Tätigkeiten bezogene Mitwirkungstatbestand (§ 40 Spiegelstrich 3 i.V.m. § 37 Abs. 1 Freienstatut) erfasst nicht bereits die schriftliche Mitteilung der Rundfunkanstalt, mit der gegenüber einer arbeitnehmerähnlichen Person angekündigt wird, die Zusammenarbeit ab einem bestimmten Zeitpunkt nicht fortsetzen zu wollen.

Tenor