ArbG Wuppertal, vom 06.03.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 455/96
LAG Düsseldorf, vom 11.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ta 100/96
Scheckklage vor dem Arbeitsgericht
BAG, Beschluß vom 07.11.1996 - Aktenzeichen 5 AZB 19/96
DRsp Nr. 1997/78
Scheckklage vor dem Arbeitsgericht
»1. Für Klagen eines Arbeitnehmers gegen seinen Arbeitgeber aus einem zwecks Bezahlung von Arbeitsentgelt begebenen Scheck des Arbeitgebers ist der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 aArbGG eröffnet.2. § 46 Abs. 2 Satz 2 ArbGG schließt nicht den Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen, sondern nur die Prozeßart des Urkunden- (u. a. Scheck-) und Wechselprozesses aus.«