BAG - Urteil vom 14.12.1993
10 AZR 368/93
Normen:
BAT § 33a, § 15 Abs. 8 Unterabs. 7;
Fundstellen:
BAGE 75, 208
BB 1994, 867
NZA 1994, 804
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, LAG Köln, vom 22.10.1992vom 11.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2d Ca 518/92 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Sa 1104/92

Schichtarbeit - Schichtzulage im Pflegedienst

BAG, Urteil vom 14.12.1993 - Aktenzeichen 10 AZR 368/93

DRsp Nr. 1994/2368

Schichtarbeit - Schichtzulage im Pflegedienst

»1. Schichtarbeit im Sinne des § 15 BAT liegt auch dann vor, wenn Arbeitsbeginn und Arbeitsende täglich oder wöchentlich nach dem Dienstplan nur in einem Abstand von ein oder zwei Stunden wechseln. 2. Die Schichtzulage nach § 33 a BAT ist nur dann zu zahlen, wenn die Zeitspanne zwischen dem Beginn der frühesten Schicht und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden im Durchschnitt mindestens 13 Stunden beträgt.«

Normenkette:

BAT § 33a, § 15 Abs. 8 Unterabs. 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer monatlichen Schichtzulage an die Kläger.

Die Kläger sind bei dem beklagten Landschaftsverband als Krankenpfleger in der Rheinischen Landesklinik Düren beschäftigt; der Kläger zu 1) ist in der Abteilung "Allgemeine Psychiatrie" und der Kläger zu 2) in der Abteilung "Suchtbereich" tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Kläger finden die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) Anwendung.

Die Kläger arbeiten jeweils nach in der Rheinischen Landesklinik D aufgestellten Dienstplänen. In den Abteilungen, in denen die Kläger beschäftigt werden, gibt es folgende Dienstzeiten:

Allgemeine Psychiatrie

Frühdienst von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr

Mitteldienst von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr

Spätdienst von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr

Nachtdienst von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr

Suchtbereich