Die Parteien streiten über die Zahlung einer monatlichen Schichtzulage an die Kläger.
Die Kläger sind bei dem beklagten Landschaftsverband als Krankenpfleger in der Rheinischen Landesklinik Düren beschäftigt; der Kläger zu 1) ist in der Abteilung "Allgemeine Psychiatrie" und der Kläger zu 2) in der Abteilung "Suchtbereich" tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Kläger finden die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (
Die Kläger arbeiten jeweils nach in der Rheinischen Landesklinik D aufgestellten Dienstplänen. In den Abteilungen, in denen die Kläger beschäftigt werden, gibt es folgende Dienstzeiten:
Allgemeine Psychiatrie
Frühdienst von 6.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mitteldienst von 7.00 Uhr bis 19.00 Uhr
Spätdienst von 8.00 Uhr bis 20.00 Uhr
Nachtdienst von 20.00 Uhr bis 6.00 Uhr
Suchtbereich
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