LAG München - Urteil vom 14.11.1996
4 Sa 501/95
Normen:
BMT-G II § 24 Abs. 2 Buchstabe c § 67 Nr. 34 ; TVG § 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Augsburg, vom 15.03.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 32/94

Schichtarbeit: Begriff

LAG München, Urteil vom 14.11.1996 - Aktenzeichen 4 Sa 501/95

DRsp Nr. 2002/15049

Schichtarbeit: Begriff

1. Ein städtischer Arbeiter leistet Schichtarbeit im Sinne des § 24 Abs. 2 Buchst c BMT-G II, wenn er überwiegend für den sog Veranstaltungsdienst in einer Stadthalle eingesetzt ist, diese Arbeitsaufgabe täglich durchschnittlich an mehr als 13 Stunden zu erledigen ist und sich deshalb täglich nach einem Dienstplan zwei städtische Arbeiter in der Arbeitsaufgabe in der Weise ablösen, dass einer Frühdienst und einer Spätdienst leistet. 2. Es ist rechtlich unerheblich, dass der Anfall und die Dauer zu leistender Schichtarbeit von der Dauer der in der Stadthalle durchgeführten Veranstaltungen abhängt, wenn nur aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse monatlich im Durchschnitt täglich mindestens 13 Stunden Schichtarbeit anfallen.

Normenkette:

BMT-G II § 24 Abs. 2 Buchstabe c § 67 Nr. 34 ; TVG § 1 ;

Hinweise:

Hinweise: