BAG - Urteil vom 18.07.1990
4 AZR 295/89
Normen:
TV B II (Tarifvertrag für die bei den Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen der alliierten Behörden und der alliierten Streitkräfte im Gebiet von Berlin beschäftigten Arbeitnehmer) § 14 Ziff. 1a, § 21 Ziff. 3a;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 01.11.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 21 Ca 170/88
LAG Berlin, vom 02.03.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 112/88

Schichtzulage

BAG, Urteil vom 18.07.1990 - Aktenzeichen 4 AZR 295/89

DRsp Nr. 2000/1160

Schichtzulage

»1. Schichtarbeit ist gegeben, wenn eine bestimmte Arbeitsaufgabe über einen erheblichen, längeren Zeitraum als die wirkliche Arbeitszeit eines Arbeitnehmers hinaus anfällt und daher von mehreren Arbeitnehmern oder Arbeitnehmergruppen in einer geregelten zeitlichen Reihenfolge erbracht wird. Der Schichtarbeit steht nicht entgegen, wenn die einzelnen Schichten mit zweistündiger Versetzung beginnen.«

Normenkette:

TV B II (Tarifvertrag für die bei den Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen der alliierten Behörden und der alliierten Streitkräfte im Gebiet von Berlin beschäftigten Arbeitnehmer) § 14 Ziff. 1a, § 21 Ziff. 3a;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Ansprüche des Klägers auf Schichtzulagen in den Monaten Oktober 1987 bis Mai 1988.

Der Kläger ist seit dem 5. Juni 1978 bei einer Dienststelle der amerikanischen Streitkräfte in Berlin als Taxifahrer angestellt. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Tarifvertrag für die bei den Dienststellen, Unternehmen und sonstigen Einrichtungen der alliierten Behörden und der alliierten Streitkräfte im Gebiet von Berlin beschäftigten Arbeitnehmer vom 30. Januar 1968 (TV B II) Anwendung. Dessen Bestimmungen lauten - soweit es hier interessiert - wie folgt:

§ 14 Ziff. 1 a