BAG - Urteil vom 02.10.1996
10 AZR 232/96
Normen:
BAT § 33a Abs. 2, § 15 Abs. 8 Unterabs. 6, 7;
Fundstellen:
AP Nr. 12 zu § 33 a BAT
BB 1997, 104
DB 1997, 1240
NZA 1997, 504
Vorinstanzen:
ArbG Göttingen, vom 22.06.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 634/94
LAG Niedersachsen, vom 26.01.1996 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 1572/95

Schichtzulage nach § 33 a Abs. 2 BAT - Schichtarbeit

BAG, Urteil vom 02.10.1996 - Aktenzeichen 10 AZR 232/96

DRsp Nr. 1997/462

Schichtzulage nach § 33 a Abs. 2 BAT - Schichtarbeit

»Schichtarbeit im Sinne von § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT liegt auch dann vor, wenn die Arbeit in einer der Schichten durch eine längere Arbeitspause unterbrochen wird.«

Normenkette:

BAT § 33a Abs. 2, § 15 Abs. 8 Unterabs. 6, 7;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Zahlung einer Schichtzulage.

Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1992 bei dem beklagten Verein, der ein Wohnheim für Behinderte betreibt, als Erzieherin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (BAT) Anwendung.

In dem Wohnheim des beklagten Vereins gibt es folgende Arbeitszeiten:

Montag bis Freitag Frühdienst v. 6.00 bis 8.00 Uhr

Spätdienst v. 15.45 bis 22.30 Uhr

Samstag, Sonntag, Feiertag durchgehend v. 8.00 bis 22.30 Uhr

vierzehntägig am Dienstag Dienstbesprechung v. 13.30 bis 15.45 Uhr

täglich Bereitschaftsdienst v. 22.30 bis 6.00 Uhr

Montags bis freitags werden die Heimbewohner in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt, so daß an diesen Tagen in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 15.45 Uhr für die Mitarbeiter der Beklagten keine Arbeit anfällt.