Die Parteien streiten über die Zahlung einer Schichtzulage.
Die Klägerin ist seit dem 1. Januar 1992 bei dem beklagten Verein, der ein Wohnheim für Behinderte betreibt, als Erzieherin mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 25 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des Bundes-Angestelltentarifvertrages (
In dem Wohnheim des beklagten Vereins gibt es folgende Arbeitszeiten:
Montag bis Freitag Frühdienst v. 6.00 bis 8.00 Uhr
Spätdienst v. 15.45 bis 22.30 Uhr
Samstag, Sonntag, Feiertag durchgehend v. 8.00 bis 22.30 Uhr
vierzehntägig am Dienstag Dienstbesprechung v. 13.30 bis 15.45 Uhr
täglich Bereitschaftsdienst v. 22.30 bis 6.00 Uhr
Montags bis freitags werden die Heimbewohner in einer Werkstatt für Behinderte beschäftigt, so daß an diesen Tagen in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 15.45 Uhr für die Mitarbeiter der Beklagten keine Arbeit anfällt.
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