OVG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 22.09.2020
4 L 260/19
Normen:
LSA-KiFöG § 11a; SGB VIII § 78g;
Fundstellen:
DÖV 2021, 92
Vorinstanzen:
VG Halle, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 7 A 104/16

Schiedsspruch; Begründung; Kindertagesstätten; Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruches nach § 78g SGB VIII

OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 22.09.2020 - Aktenzeichen 4 L 260/19

DRsp Nr. 2020/16449

Schiedsspruch; Begründung; Kindertagesstätten; Rechtmäßigkeit eines Schiedsspruches nach § 78g SGB VIII

1. Der Schiedsspruch nach § 78g Abs. 2 SGB VIII unterliegt nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle.2. Ähnlich einer Ermessensentscheidung ist danach zu überprüfen, ob der Sachverhalt vollständig ermittelt wurde, notwendige Abwägungen (überhaupt) durchgeführt wurden, dabei die wesentlichen Gesichtspunkte, namentlich diejenigen, die vom Gesetz selbst für wesentlich erklärt werden, berücksichtigt wurden, diese Gesichtspunkte und etwaige rechtliche Prinzipien in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen und eine Entscheidung getroffen wurde, die mit den gesetzgeberischen Zielen in Einklang steht.

Normenkette:

LSA-KiFöG § 11a; SGB VIII § 78g;

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen einen Schiedsspruch hinsichtlich der Festsetzung einer Verwaltungskostenpauschale beim Betrieb von Kindertageseinrichtungen.

Die Beklagte ist seit dem 1. Januar 2015 Trägerin der in Halle (Saale) betriebenen Kindertageseinrichtungen "K." und "L.". In der Tagesstätte "K." werden 28 Kinder im Kindergarten und 15 Kinder im Krippenbereich und in der Tagesstätte "L." werden 57 Kinder im Kindergarten und 28 Kinder im Krippenbereich betreut.