BAG - Beschluß vom 25.09.1996
1 ABR 4/96
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; Satzung der IG Chemie-Papier-Keramik § 1; Satzung der IG Metall §§ 2, 3; Satzung des DGB §§ 15, 16; TVG § 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 10 zu § 2 TVG Tarifzuständigkeit
AuA 1997, 134
BAGE 84, 166
BB 1997, 636
DB 1996, 2035
DB 1997, 731
NZA 1997, 613
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht München - Beschluß vom 27. Februar 1992 - 12 BV 242/91 -, Beschluß vom 30. September 1992 - 31 b BV 2/91 W -,
II. Landesarbeitsgericht München - Beschluß vom 29. November 1995 - 5 (7) TaBV 36/92 -,

Schiedsspruch der DGB-Schiedsstelle über Zuständigkeitsstreit

BAG, Beschluß vom 25.09.1996 - Aktenzeichen 1 ABR 4/96

DRsp Nr. 1997/3167

Schiedsspruch der DGB-Schiedsstelle über Zuständigkeitsstreit

»1. Streiten zwei DGB-Gewerkschaften um die ausschließliche Zuständigkeit für denselben Betrieb und verlangen sie eine Entscheidung der Schiedsstelle des DGB nach § 16 der DGB-Satzung, so hat der Schiedsspruch verbindliche Wirkung nicht nur für die streitenden Gewerkschaften, sondern auch für die Arbeitgeberseite. 2. Die Schiedsstelle ist allerdings nicht berechtigt, die Satzung der obsiegenden Gewerkschaft im Sinne einer Zuständigkeitserweiterung zu ergänzen. Ihr ist aber bei der Satzungsauslegung und bei der Begrenzung der Organisationsbereiche ein Beurteilungsspielraum zuzubilligen. 3. Die Zuständigkeit einer Gewerkschaft zum Abschluß eines Firmentarifvertrages setzt nicht generell voraus, daß ihr Organisationsbereich den Schwerpunkt des in Anspruch genommenen Unternehmens erfaßt. Hat sie ihren Organisationsbereich betriebsbezogen gestaltet, kann sie auch mit überwiegend branchenfremden Unternehmen Firmentarifverträge für solche Betriebe abschließen, die in ihren Organisationsbereich fallen.«

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; Satzung der IG Chemie-Papier-Keramik § 1; Satzung der IG Metall §§ 2, 3; Satzung des DGB §§ 15, 16; TVG § 2 ;

Gründe: