LSG Sachsen - Urteil vom 28.03.2018
L 8 SO 31/14 KL
Normen:
SGB XII § 80; SGB XII § 75 Abs. 5 S. 3;

Schiedsspruch über die Höhe eines Entgelts für gesondert berechenbare InvestitionskostenExterner KostenfremdvergleichInterne Plausibilitätskontrolle

LSG Sachsen, Urteil vom 28.03.2018 - Aktenzeichen L 8 SO 31/14 KL

DRsp Nr. 2018/14647

Schiedsspruch über die Höhe eines Entgelts für gesondert berechenbare Investitionskosten Externer Kostenfremdvergleich Interne Plausibilitätskontrolle

1. Bei Nichtzustandekommen von Investitionskostenvereinbarungen und Anrufung der Schiedsstelle ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit im Grundsatz ein Vergleich mit anderen Leistungserbringern anzustellen.2. Dabei kann sich eine sozialhilferechtliche Schiedsstelle im Rahmen des ihr zustehenden Entscheidungsspielraums an den zur Pflegeversicherung entwickelten Grundsätzen orientieren; eine entsprechende Verpflichtung besteht hingegen nicht.3. In einem ersten Schritt ist die Plausibilität der voraussichtlichen Gestehungskosten des Leistungserbringers zu prüfen (interne Plausibilitätskontrolle) und die plausiblen Gestehungskosten sind anschließend in einem zweiten Schritt mit den Vergütungen anderer vergleichbarer Leistungserbringer ins Verhältnis zu setzen (externer Vergleich).

I. Der Schiedsspruch der beigeladenen Schiedsstelle vom 6. November 2013 (Az.: 44-5011.50/341) wird aufgehoben.

II. Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

IV. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB XII § 80; SGB XII § 75 Abs. 5 S. 3;