LAG Chemnitz - Urteil vom 22.06.2005
2 Sa 640/04
Normen:
KSchG § 1 § 23 ;
Vorinstanzen:
ArbG Leipzig, vom 02.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 698/04

Schließung des Ladengeschäftes von WÖHRL in der Leipziger Innenstadt

LAG Chemnitz, Urteil vom 22.06.2005 - Aktenzeichen 2 Sa 640/04

DRsp Nr. 2006/19680

Schließung des Ladengeschäftes von WÖHRL in der Leipziger Innenstadt

Normenkette:

KSchG § 1 § 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten auch in dem Berufungsverfahren unverändert darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Arbeitgeberkündigung vom 16.01.2004, der Klägerin zugegangen am selben Tag, mit Ablauf des 30.04.2004 sein Ende gefunden hat.

Von der erneuten Darstellung des Tatbestandes im Ersten Rechtszug wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und stattdessen auf den Tatbestand des angegriffenen Teilurteils des Arbeitsgerichts Leipzig verwiesen.

Dieses hat der Kündigungsschutzklage entsprochen. Zwar bestehe ein Kündigungsgrund. Dennoch sei die Kündigung unwirksam. Denn die Beklagte hätte vor Ausspruch der Kündigung eine Auswahl nach sozialen Gesichtspunkten vornehmen müssen. In diese hätten auch die Arbeitnehmer in der Filiale ... einbezogen werden müssen. Denn mit diesen sei die Klägerin aufgrund des der Beklagten arbeitsvertraglich vorbehaltenen Versetzungsrechts vergleichbar. Die Beklagte hat gegen das ihr am 28.06.2004 zugestellte Teilurteil am 12.08.2004 Berufung eingelegt und einen Tag zuvor (11.08.2004) Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsfrist gestellt.