BAG - Urteil vom 04.08.1993
4 AZR 515/92
Normen:
BAT § 1 Abs. 1, Anlage 1 a VergGr. VI b; MTL II § 1; SGB VI § 133 Abs. 2 ; Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II. Lohngruppen 4, 5 und 6;
Fundstellen:
AP Nr. 1 § 1 BAT
BAGE 74, 47
BB 1993, 2312
BB 1993, 2312, 2530
BB 1993, 2530
DB 1994, 788
NZA 1994, 39
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 25.04.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 488/90
LAG Baden-Württemberg, vom 26.03.1992 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Sa 99/91

Schloß führer als Arbeiter oder Angestellter

BAG, Urteil vom 04.08.1993 - Aktenzeichen 4 AZR 515/92

DRsp Nr. 1994/1602

Schloß führer als Arbeiter oder Angestellter

»1. Trotz der Nennung von Schloßführern im Lohngruppenverzeichnis zum MTL II gibt es keine allgemeine Verkehrsanschauung des Inhalts, daß Schloßführer immer Arbeiter wären. 2. Ein Schloßführer, der den Besuchern die besichtigten Örtlichkeiten in ihrer architektonischen, historischen und kunsthistorischen Bedeutung darstellt und erläutert, verrichtet überwiegend geistige Tätigkeit und ist daher Angestellter i. S. v. § 133 SGB VI und von § 1 Abs. 1 BAT

Normenkette:

BAT § 1 Abs. 1, Anlage 1 a VergGr. VI b; MTL II § 1; SGB VI § 133 Abs. 2 ; Tarifvertrag über das Lohngruppenverzeichnis zum MTL II. Lohngruppen 4, 5 und 6;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger unter die für Arbeiter oder unter die für Angestellte im öffentlichen Dienst bestehenden Tarifverträge fällt.

Der Kläger ist seit 1970 beim beklagten Land als Fremdenführer im H Schloß beschäftigt. Er ist 1936 in Ungarn geboren und lebt seit 1946 in Deutschland. Neben seiner ungarischen Muttersprache beherrscht er die deutsche, die englische, die französische, die spanische und die flämische Sprache. Er hat das Abitur abgelegt und anschließend Volkswirtschaft studiert, jedoch ohne Abschlußprüfung.