BAG - Beschluss vom 09.12.1980
7 AZN 374/80
Normen:
ArbGG (1979) § 72a, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 21.08.1980 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Sa 23/80

Schlüssige Darlegung einer Divergenz im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

BAG, Beschluss vom 09.12.1980 - Aktenzeichen 7 AZN 374/80

DRsp Nr. 2001/14236

Schlüssige Darlegung einer Divergenz im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG

»1. Enthält das anzufechtende Berufungsurteil eine doppelte Begründung und weicht nur eine seiner Begründungen von einer divergenzfähigen Entscheidung ab, so reicht dies zur schlüssigen Darlegung einer Divergenz im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG nicht aus. 2. In einem solchen Falle beruht das anzufechtende Urteil nicht auf der Abweichung, weil die zweite Begründung das Berufungsurteil auch allein trägt (im Anschluss an BAG, AP Nr. 2 zu § 72 a ArbGG 1979 Divergenz).«

Normenkette:

ArbGG (1979) § 72a, § 72 Abs. 2 Nr. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht in der gesetzlichen Form eingelegt wurde (vgl. § 72 a Abs. 3 Satz 2 ArbGG 1979). Der Beschwerdeführer muss darlegen, dass eine Divergenz im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG 1979 vorliegt. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.