I. Auf die Berufung der Kläger und auf die Anschlussberufung des Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Dresden vom 22.08.2018 abgeändert. Der Beklagte wird, unter Abänderung des Bewilligungsbescheides vom 25.08.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides 23.11.2016, verurteilt, den Klägern für den Zeitraum vom 01.09.2016 bis 31.08.2017 weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II in Form von Kosten der Heizung in Höhe von 35,69 Euro monatlich (kopfanteilig in Höhe von 11,89 Euro monatlich für die Klägerin zu 1. und jeweils in Höhe von 11,90 Euro monatlich für die Kläger zu 2. und 3.) zu zahlen.
II. Im Übrigen werden die Berufung der Kläger und die Anschlussberufung des Beklagten zurückgewiesen.
III. Der Beklagte erstattet den Klägern deren notwendige außergerichtliche Kosten zu einem Zehntel.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
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