LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 18.12.2013
18 Sa 769/13
Normen:
BGB § 826; StGB § 185; StGB § 187;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 18.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 511/12

Schmerzensgeld wegen einer ÄußerungKlage gegen einen ehemaligen KollegenEhre oder das Persönlichkeitsrecht

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 18.12.2013 - Aktenzeichen 18 Sa 769/13

DRsp Nr. 2014/11456

Schmerzensgeld wegen einer Äußerung Klage gegen einen ehemaligen Kollegen Ehre oder das Persönlichkeitsrecht

Die Ehre oder das Persönlichkeitsrecht werden in § 252 Abs. 2 BGB nicht als Schutzgüter angeführt.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. April 2013 - 9 Ca 511/12 - wird auf dessen Kosten zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 826; StGB § 185; StGB § 187;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt Schmerzensgeld wegen einer Äußerung durch einen ehemaligen Kollegen.

Der Kläger ist Arbeitnehmer der A. Auch der Beklagte war dort beschäftigt, schied aber auf Grund einer betriebsbedingten Kündigung schon vor Erhebung der Klage aus dem Arbeitsverhältnis aus.

Der Kläger erfuhr spätestens im Jahr 2009 durch Anträge seines Arbeitgebers an das Integrationsamt auf Zustimmung zu Kündigungen, dass der Beklagte sich ca. Februar 2007 bei dem gemeinsamen Vorgesetzten B über ihn beschwert hatte. Die Arbeitgeberin gab gegenüber dem Integrationsamt, später auch dem Betriebsrat und in mehreren Kündigungsrechtsstreiten an, dass der Beklagte in Zusammenhang mit seiner Beschwerde erklärte: "Wenn ich etwas gegen Herrn C unternehme, steckt er mir das Haus an."