Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 18. April 2013 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Kläger begehrt Schmerzensgeld wegen einer Äußerung durch einen ehemaligen Kollegen.
Der Kläger ist Arbeitnehmer der A. Auch der Beklagte war dort beschäftigt, schied aber auf Grund einer betriebsbedingten Kündigung schon vor Erhebung der Klage aus dem Arbeitsverhältnis aus.
Der Kläger erfuhr spätestens im Jahr 2009 durch Anträge seines Arbeitgebers an das Integrationsamt auf Zustimmung zu Kündigungen, dass der Beklagte sich ca. Februar 2007 bei dem gemeinsamen Vorgesetzten B über ihn beschwert hatte. Die Arbeitgeberin gab gegenüber dem Integrationsamt, später auch dem Betriebsrat und in mehreren Kündigungsrechtsstreiten an, dass der Beklagte in Zusammenhang mit seiner Beschwerde erklärte: "Wenn ich etwas gegen Herrn C unternehme, steckt er mir das Haus an."
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