LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.10.2005
5 Sa 140/05
Normen:
GG Art. 1 Art. 2 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 § 831 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 12.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4246/03

Schmerzensgeldanspruch bei ehrverletzenden Äußerungen - Mobbing unter Ärzten durch fortgesetzte Bloßstellung durch Chefarzt

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.10.2005 - Aktenzeichen 5 Sa 140/05

DRsp Nr. 2006/1761

Schmerzensgeldanspruch bei ehrverletzenden Äußerungen - Mobbing unter Ärzten durch fortgesetzte Bloßstellung durch Chefarzt

1. Bei fortgesetzter Bloßstellung der Arbeitnehmerin in der Betriebsöffentlichkeit (unter anderem etwa derart, dass sie wohl nicht zufrieden sei, wenn sie nicht meckern könne, sie solle "gefälligst ihre Schnauze halten", sie solle "gefälligst" ihre Arbeit machen und "ihr großes Maul halten"), kann unter den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls der immaterielle Schaden durch einen einmaligen Kapitalbetrag in Höhe von 6.900,- EUR abgegolten werden.2. Ein Anspruch auf Verdienstausfall und eine Entschädigung für den Verlust des Bestandsschutzes werden von dem Schutzzweck der verletzten Norm (§ 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit den Art. 1 und 2 Abs. 1 GG) nicht erfasst.3. Die ärztliche Pflicht (auch eines Chefarztes) besteht darin, Mitmenschen zu heilen und zu helfen; durch sein ehrverletzendes Verhalten hat sich der handelnde Arzt derart weit aus dem Kreis der ihm aufgetragenen Aufgaben bewegt, dass er die damals begangenen unerlaubten Handlungen nicht mehr in Ausführung seiner ärztlichen Verrichtung (§ 831 Abs. 1 BGB) sondern nur gelegentlich der Verrichtung begangen hat.

Normenkette:

GG Art. 1 Art. 2 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 § 823 Abs. 1 § 831 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin beansprucht von den Beklagten - jeweils nebst Zinsen