OLG Dresden - Urteil vom 11.05.2021
4 U 1122/20
Normen:
BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 1186
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 11.05.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 316/16

Schmerzensgeldanspruch nach der Anfertigung eines Zahnersatzes im OberkieferAbweichende Farbgestaltung einer ZahnprotheseÄsthetischer MangelWerkvertragliches Gewährleistungsrecht

OLG Dresden, Urteil vom 11.05.2021 - Aktenzeichen 4 U 1122/20

DRsp Nr. 2021/10907

Schmerzensgeldanspruch nach der Anfertigung eines Zahnersatzes im Oberkiefer Abweichende Farbgestaltung einer Zahnprothese Ästhetischer Mangel Werkvertragliches Gewährleistungsrecht

1. Die von den vertraglichen Vereinbarungen abweichende Farbgestaltung einer Zahnprothese stellt lediglich einen ästhetischen Mangel dar. Die Zuerkennung eines Schmerzensgelds kommt hierfür auch dann nicht in Betracht, wenn der Patient wegen dieses Mangels den Austausch des Zahnersatzes begehrt. 2. Für Verarbeitungsfehler eines Zahnlabors gilt auch bei Eingliederung durch den Zahnarzt das werkvertragliche Gewährleistungsrecht.

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 11.05.2020 - Az. 7 O 316/16 - wird auf ihre Kosten

zurückgewiesen.

II. Das Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 8.400,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 253 Abs. 2;

Gründe:

I.

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a ZPO abgesehen.

II.