LG Konstanz, vom 05.11.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 113/93
OLG Karlsruhe, vom 25.11.1994 - Vorinstanzaktenzeichen 14 U 244/93
Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Verbreiten einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung in Form eines Zitats; Verantwortung eines Presseorgans
BGH, Urteil vom 30.01.1996 - Aktenzeichen VI ZR 386/94
DRsp Nr. 1996/19104
Schmerzensgeldanspruch wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts; Verbreiten einer herabsetzenden Tatsachenbehauptung in Form eines Zitats; Verantwortung eines Presseorgans
»1. Das (in Form eines Zitates vorgenommene) Verbreiten einer von einem Dritten über einen anderen aufgestellten herabsetzenden Tatsachenbehauptung kann eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, wenn derjenige, der die Behauptung wiedergibt, sich hiervon weder ernsthaft distanziert noch die Äußerung lediglich - als Teil einer Dokumentation des Meinungsstandes - weiteren Stellungnahmen zur Seite oder gegenüber stellt.2. Zur Abgrenzung zwischen Tatsachenbehauptung und Werturteil sowie zu den Anforderungen an die "pressemäßige Sorgfalt" im Rahmen der Recherchierungspflicht desjenigen, der eine nicht erweislich wahre herabsetzende Tatsachenbehauptung über einen anderen unter Berufung auf die Wahrnehmung berechtigter Interessen verbreitet.3. Zu den Voraussetzungen, unter denen bei einem schwerwiegenden Eingriff in das Persönlichkeitsrecht Geldersatz für immateriellen Schaden auch dann zugesprochen werden kann, wenn weder die Wahrheit noch die Unwahrheit der verbreiteten herabsetzenden Behauptung festgestellt werden kann.«
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