OLG Brandenburg - Urteil vom 22.12.2009
6 U 22/09
Normen:
BVG § 31 Abs. 1; BGB § 828 Abs. 3; ZPO § 256; BGB § 823 Abs. 1; BGB §§ 249 ff.; BGB § 253 Abs. 2; SGB VII § 114; SGB VII § 105 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 30.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 269/07

Schmerzensgeldansprüche einer Lehrerin gegenüber Grundschüler infolge Verletzung nach TrittHaftung des Schülers bezüglich körperlichem Angriff auf LehrerVoraussetzungen Wegfall Haftungsprivileg gemäß §§ 104 ff. SGB VII

OLG Brandenburg, Urteil vom 22.12.2009 - Aktenzeichen 6 U 22/09

DRsp Nr. 2023/12503

Schmerzensgeldansprüche einer Lehrerin gegenüber Grundschüler infolge Verletzung nach Tritt Haftung des Schülers bezüglich körperlichem Angriff auf Lehrer Voraussetzungen Wegfall Haftungsprivileg gemäß §§ 104 ff. SGB VII

Bei einem 10 Jahre alten Schüler, der die aufsichtführende Lehrerin tritt, ist, auch wenn dies bewusst erfolgt, davon auszugehen, dass dieser den vollen Umfang seines Tuns nicht erkennt und die Lehrerin auch nicht nachhaltig verletzen will. Dies ist erst recht anzunehmen, wenn bei dem Kind sonderpädagogischer Förderungsbedarf in emotionaler und sozialer Entwicklung besteht. Die Voraussetzungen für einen Wegfall der Haftungsprivilegierung im Sinne der §§ 104 ff. SGB VII sind insoweit nicht erfüllt.

Die Berufung der Klägerin gegen das am 30.1.2009 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt (Oder) - 12 O 269/07 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streitverkündeten zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.